CoachingundAktivierung

FAQ

Die häufigsten Fragen rund um den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit und Jobcenter .

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist ein Förderinstrument für Arbeitssuchende. Du wirst mit diesem Gutschein im Rahmen eines Coachings unterstützt

  • einen Arbeitsplatz zu bekommen oder zu behalten
  • dich selbständig zu machen oder
  • eine berufliche Weiterbildung bis zu 8 Wochen in Anspruch zu nehmen.

Mit einer Qualifizierung oder einem Coaching verbesserst du somit erheblich deine Chancen.  

Für dich persönlich entstehen keine Kosten, wenn deine Vermittlungsfachkraft vor der Teilnahme schriftlich zugestimmt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du sogar die Kosten für Fahrt und Kinderbetreuung erstattet bekommen, welche vor Beginn des Coachings beantragt werden sollte.

Coachings oder Qualifizierungen, die mit dem AVGS gefördert werden, nennen sich „Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“. Grundlage hierfür ist der § 45 SGB III. Die Einrichtung, die diese Maßnahmen durchführt, sind sogenannte „Maßnahmeträger“.

Die Kostenfreiheit ergibt sich aus dem Dritten Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Die 100% Förderung ist ein zentraler Bestandteil arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen. Es wird dadurch versucht, dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, die Dauer von Arbeitslosigkeit zu verkürzen, den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen und die individuelle Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern.

Falls du mehr über die Hintergründe zur Durchführung der Arbeitsförderung nach dem SGB III und deren Rahmenziele wissen möchtest, schaue dir die Veröffentlichung der Rahmenzielvereinbarung der Arbeitsförderung der  vom Stand: 29. November 2018 an.

Um ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) zu bekommen werden seitens der Vermittlungsfachkraft verschiedene Voraussetzungen vorab geprüft:

  1. Gehörst du zu dem förderfähigen Personenkreis?
    • Ausbildungsuchende
    • von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende (bspw. befristetes Arbeitsverhältnis)*
    • Arbeitslose
    • Ausländerinnen und Ausländer ( § 39a SGB III)
  1. Ist die Unterstützungsleistung im Rahmen eines AVGS für dich notwendig?
    • Feststellung deiner beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung und durch welche Umstände deine berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse nach § 37 (1) SGB III)
    • Handlungsbedarf und Entscheidung des Unterstützungsbedarfes im Rahmen eines Beratungs- und Vermittlungsgespräches.

*Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

DEIN WEG ZUM AVGS

Ob Du das Coaching benötigst und welches, findet Du im persönlichen Gespräch mit deinen Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter heraus.

Gemeinsam entscheidet ihr, ob ein Coaching Dir weiterhilft. Falls ja, prüft deine Vermittlungsfachkraft, ob deine Agentur für Arbeit beziehungsweise dein Jobcenter ein entsprechendes Coaching bereits anbietet. Achte jedoch auch bei dem Angebot auf die Inhalte des Coachings, diese können variieren.

Ist das nicht der Fall, kannst Du i.d.R. einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten.

Du hast keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines, da dieses eine Ermessensleistung deiner Vermittlungsfachkraft ist.

ABER mit Prüfung der gesetzlichen Grundlagen und einen persönlichen Gespräch hast du gute Chancen einen Gutschein zu erhalten. 

Prüfe selbst anhand dieser Checkliste, ob eine der dargestellten Situation auf Dich zutrifft:

  • Ich bin arbeitsuchend gemeldet und ohne Beschäftigung und ohne Leistungsbezug.
    • Gesetzliche Grundlagen für die Ausstellung des AVGS: vgl. §16 Abs. 1 SGB II und/oder §45 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. §17 SGB III
  • Ich wurde gekündigt und muss mich  arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit oder Jobcenter (ohne Leistungsbezug) melden.
    • Gesetzliche Grundlagen für die Ausstellung des AVGS:
      §16 Abs. 1 SGB II und/oder §45 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. §17 SGB III
  • Ich beziehe  Arbeitslosengeld I länger als 6 Wochen.
    • Gesetzliche Grundlagen für die Ausstellung des AVGS: vgl. §45 Abs. 7 SGB III
  • Ich beziehe Arbeitslosengeld I weniger als 6 Wochen.
    • Gesetzliche Grundlagen für die Ausstellung des AVGS: vgl. §45 Abs. 1 Satz 1 SGB III
  • Ich beziehe  Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
    • Gesetzliche Grundlagen für die Ausstellung des AVGS:
      §16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §45 Abs. 1 Satz 1 SGB III
  • Ich beziehe  Arbeitslosengeld I oder II (Hartz IV) und möchte mich selbständig machen/gründen.
    • Gesetzliche Grundlagen für die Ausstellung des AVGS:
      §16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III. Bitte beachte hier den Vermittlungsvorrang. 
  • Ich bin in Elternzeit und arbeitsuchend gemeldet. (Auch ohne Bezug von Arbeitslosengeld möglich).
    • Gesetzliche Grundlagen für die Ausstellung des AVGS:
      §16 Abs. 1 SGB II und/oder §45 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. §17 SGB III sowie §20 SGB III (Berufsrückkehrer)
  • Ich pflege meine Eltern/Familienangehörige und bin arbeitsuchend gemeldet. Auch ohne Bezug von Arbeitslosengeld möglich.
    • Gesetzliche Grundlagen für die Ausstellung des AVGS:
      §16 Abs. 1 SGB II und/oder §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. §17 SGB III sowie §20 SGB III (Berufsrückkehrer)
  • Ich bin kurz vor dem (Hochschul-) Abschluss (ca. 3 Monate) als Student oder in Ausbildung und bin arbeitsuchend  gemeldet.
    • Gesetzliche Grundlagen für die Ausstellung des AVGS:
      §16 Abs. 1 SGB II und/oder §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. §17 SGB III
  • Ich bin aktuell selbständig/ Unternehmer und arbeitsuchend gemeldet und möchte angestellt sein.
    • Gesetzliche Grundlagen für die Ausstellung des AVGS: vgl. §16 Abs. 1 SGB II und/oder §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. §17 SGB III sowie §20 SGB III (Berufsrückkehrer)
  • Ich bin in einer Transfergesellschaft und suche eine neue Anstellung.
    • Gesetzliche Grundlagen für die Ausstellung des AVGS: vgl. §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. §17 SGB III
  • Ich befinde neben meiner Arbeitslosigkeit (auch) in einer beruflichen Weiterbildung.
    • §16 Abs. 1 SGB II und/oder §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. §17 SGB III und §136 Abs 1 SGB III
  • Ich habe neben meiner Arbeitslosigkeit (auch) einen Grad der Behinderung
    • ⊕ Gesetzliche Regelung: 2 Abs..1 SGB IX

Den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) kannst du über unsere Website beantragen. Hierfür haben wir für Dich ein Formular bereitgestellt, welches Dir dabei hilft, deinen AVGS bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zu beantragen.

Jetzt AVGS beantragen

Neben der Prüfung der Voraussetzungen kannst du auch gleich Ziel, Art und Ort des Coachings auswählen. So bekommst du am Ende ein vorformuliertes Schreiben, welches du als Antrag bei deiner Vermittlungsfachkraft einreichen kannst.